Verein Baka Libuna

S t a t u t e n

 A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Baka Libuna besteht ein gemeinnütziger Verein, gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Die Organisation ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

Art. 2

Der Verein «Baka Libuna» fördert die Dorfgemeinschaft von Mballam, Kamerun auf ihrem Weg in eine wirtschaftlich unabhängige und selbstbestimmte Zukunft. Die gewonnen Erkenntnisse können auf andere auf andere Dorfgemeinschaften der Ethnie der Baka ausgedehnt werden.

Die Organisation kann eigene Projekte gründen und bestehende unterstützen. Sie kann auch mit jeder anderen die gleichen oder ähnlichen Ziele verfolgenden, nationalen oder internationalen Institution zusammenarbeiten.

Die Organisation hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Niemandem steht ein Anspruch auf Leistungen der Organisation zu.

Zu diesem Zweck generiert der Verein finanzielle Mittel oder andere Ressourcen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Legaten.

 

B. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Wer bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen, kann Mitglied werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand und durch die Einzahlung eines Jahresmitgliederbeitrages. Die Vereinsmitgliedschaft erneuert sich durch die erfolgte Zahlung des Mitgliederbeitrages. Eine Mitgliedschaft erlischt, wenn zwei Mitgliederbeiträge nicht bezahlt werden.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres mit einer schriftlichen Austrittserklärung erfolge. Allfällige Verweigerungen der Aufnahme oder Vereinsausschlüsse durch den Vorstand können mittels Rekurse bei der Mitgliederversammlung angefochten werden. Ausschlüsse sind durch den Vorstand zu begründen.

 

C. Vereinsorgane

Art. 4

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

Art. 5

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind. Folgende Befugnisse sind ihr ausschliesslich vorbehalten:

-      Festsetzung und Änderung der Statuten.

-      Wahl der Mitglieder des Vorstands

-      Wahl der Kontrollstelle

-      Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.

-      Entlastung des Vorstandes.

-      Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins.

-      Entscheide von Rekursen betreffend Aufnahme oder Ausschluss von

        Mitgliedern.

Art. 6

Die Mitgliederversammlung tagt ordentlicher Weise mindestens einmal jährlich. Sie wird vom Präsidium schriftlich mindestens einen Monat zuvor einberufen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, zu Händen der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen.

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung hat das Präsidium, mit dessen Zustimmung oder bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird durch ein vom Vorstand bezeichnetes Vorstands- oder sonstiges Vereinsmitglied geführt.

Art. 7

Durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, wobei die zu behandelnden Geschäfte anzugeben sind, kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese hat innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.

b) Vorstand

Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 2 und maximal 8 Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst. Wiederwahl ist möglich. Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während der Wahlperiode ist der Vorstand ermächtigt, Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Art. 9

Der Vorstand ist das leitende Organ und vertritt die Organisation nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Er erfüllt folgende Aufgaben:

-      Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung.

-      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

-      Ausschluss von Mitgliedern mit Rekursmöglichkeit an die  Mitgliederversammlung.

-      Ernennung von Zeichnungsberechtigten und Regelung ihrer Unterschriftsberechtigung.

Die Organisation wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung und die Zeichnungsberechtigung nach Massgabe eines von ihm erlassenen Organisationsreglementes ganz oder teilweise an einzelne

Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an Kommissionen delegieren. In diese können auch Nicht-Vorstandsmitglieder und allfällige Fachleute, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, berufen werden. Die Tätigkeit von Kommissionen unterliegt der Oberleitung durch den Vorstand.

Art. 10

Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er wird vom Präsidium einberufen und geleitet.

Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen; verlangt ein Mitglied eine Debatte, wird das Geschäft an der nächstfolgenden Sitzung traktandiert.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Auslagenersatz.

c) Kontrollstelle

Art. 11

Die Kontrollstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie ist fachlich ausgewiesen und vollständig unabhängig vom Verein „Baka“.

Sie prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen vor.

d) Finanzierung und Haftung

Art. 12

Die Finanzen der Organisation bestehen aus: a) den ordentlichen Mitgliederbeiträgen der Vereinsmitglieder b) den akquirierten Förderbeiträgen, Spenden und Zuwendungen c) den allfälligen Einnahmen und Erträgen aus der Vereinstätigkeit

Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

Einzelmitglied    CHF      50.-

Art. 13

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 14

Für die Verpflichtungen der Organisation haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

e) Statutenänderung, Auflösung des Vereins

Art. 15

Die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zu.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13.01.2022 genehmigt.

 

Basel, 13.01.2022

         

                                                     

René Stäheli                                                  Jakob Clement

Präsident                                                       Protokollführer         

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